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AUGEN AUF BEI DER UNTERNEHMENSFORM

Jeder Start-up-Gründer weiß, dass es unterschiedliche Unternehmensformen gibt, doch die wenigsten kennen sich gut damit aus. Die zu wählende Rechtsform muss zur aktuellen und zukünftig angepeilten wirtschaftlichen Lage des Gründers und seiner Idee passen, weshalb man auf verschiedene Aspekte achten sollte. Doch zu Beginn ein kurzer Abriss der verschiedenen Rechtsformen mit ihren Merkmalen:

 

Ein Einzelunternehmen (e.U.) ist eine Rechtsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit, kann also selbst keine Rechte erwerben und Pflichten eingehen, weshalb der Einzelunternehmer als einziger Inhaber persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet. Das kann durchaus gefährlich werden, weshalb die Rechtsform des Einzelunternehmens für weniger riskante und weniger kapitalintensive Unternehmungen geeignet ist. Dennoch ist diese Rechtsform mit 536.007 Einzelunternehmen im Jahr 2022 die häufigst gewählte in Österreich, da sich vor allem die Gründung und die Verwaltung kostengünstig und einfach gestalten. Ein weiterer Vorteil ist, dass nur beim Überschreiten von gewissen Umsatzschwellen – 700.000 € in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder 1.000.000 € in einem Geschäftsjahr – eine Rechnungslegungspflicht besteht, also die Verpflichtung zur Erstellung einer doppelten Buchführung und eines Jahresabschlusses.

Zu den Kapitalgesellschaften zählen die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese besitzen im Gegensatz zum Einzelunternehmen eine eigene Rechtspersönlichkeit. Bei der Aktiengesellschaft ist deren Grundkapital in Höhe von mindestens 70.000 € in Aktien zerlegt und es besteht eine Rechnungslegungspflicht unabhängig vom Umsatz. Vorteilhaft ist, dass es keine Mindestanzahl an Gesellschaftern bedarf und die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die Aktiengesellschaft weist allerdings eine komplexe Struktur auf, denn sie benötigt verschiedene Organe wie einen Aufsichtsrat, weshalb sie meist von größeren Unternehmen gewählt wird und möglicherweise eine Börsennotierung angestrebt wird. Aktiengesellschaften sind zudem kostspielig, weshalb 2022 gerade einmal 0,2 % aller Unternehmen in Österreich AGs waren. Auch bei der GmbH besteht eine vom Umsatz unabhängige Rechnungslegungspflicht. Es ist auch hier keine Mindestanzahl an Gesellschaftern statuiert und die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Bei einer GmbH ist ein Stammkapital von 35.000 € notwendig, doch durch Gründungsprivilegien wird das Stammkapital auf mindestens 10.000 € herabgesetzt. Nach dem Einzelunternehmen ist die GmbH die zweitmeist gewählte Unternehmensform in Österreich, denn sie bietet eine flexible Vertragsgestaltung.

Neben den Kapitalgesellschaften gibt es auch die Personengesellschaften: Die Offene Gesellschaft (OG) besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und benötigt mindestens zwei Gesellschafter, die persönlich, unbeschränkt und solidarisch haften. Genauso wie bei der Aktiengesellschaft besteht eine Rechnungslegungspflicht nur beim Überschreiten der bereits erwähnten Umsatzschwellen. Die OG als Rechtsform wird von Gründern gewählt, die gemeinsam ein kleineres Unternehmen aufbauen und kein hohes Risiko eingehen wollen. Ein Nachteil ist aber die persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. All das trifft auch auf die Kommanditgesellschaft (KG) zu. Für eine Kommanditgesellschaft entscheiden sich meist Unternehmen, bei denen die Gesellschafter familiär verbunden sind und die Gesellschafternachfolge bereits berücksichtigt wird. Die GmbH & Co KG als atypische Form der KG benötigt mindestens zwei Gesellschafter – einen Komplementär und einen Kommanditisten –, die unterschiedlich haften. Vorteilhaft sind die Haftungsbegrenzung, die aufgrund der beschränkten Haftung des Komplementär besteht, und die flexible Gestaltung im Innenverhältnis. Zu guter Letzt noch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GesbR): Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und gilt als Auffangtatbestand, sofern sich die Gründer für keine andere Gesellschaftsform entschieden haben. Eine Eintragung im Firmenbuch ist dabei nicht möglich und sie wird gewählt, wenn mindestens zwei Gesellschafter gemeinschaftlich auftreten wollen.

 

Doch nun von der Theorie in die Praxis: Welche ist die geeignete Unternehmensform für meine Gründungsidee? Zur Beantwortung dieser Frage sollten mehrere Aspekte beachtet werden:

1. Wie komplex wird meine Gründungsidee? Denn für einen Zweipersonenbetrieb bedarf es nicht notwendigerweise einer Kapitalgesellschaft, insbesondere wenn das Risiko als gering eingeschätzt wird.

2. Wie innovativ ist meine Gründungsidee? Dabei sollte man einen Blick auf den potenziellen Markt werfen und auch hierbei die möglichen Risiken beachten – denn die Haftungsbeschränkung aufgrund der gewählten Unternehmensform hat schon den ein oder anderen Gründer gerettet.

3. Auch finanzielle Aspekte spielen bei der Wahl der Rechtsform eine tragende Rolle, wie das Mindeststammkapital, Ausgaben und zukünftige Einnahmen.

4. Gedanken sollte man sich auch um organisatorische Strukturen machen, vor allem in Hinblick auf die Möglichkeit des kosteneffizienten Einzelunternehmens: Hierfür sollte möglichst genau die zukünftige Größe und die Anzahl der Mitarbeiter abgeschätzt werden.

Im Regelfall entscheiden sich Start-up-Gründer für die Gesellschaftsform der GmbH aufgrund der Haftungsbegrenzung, der besseren Investitionsmöglichkeiten und der Flexibilität in der Vertragsgestaltung. Zudem ist die Umgründung in eine andere Rechtsform unter gewissen Umständen möglich und somit noch nichts nach einem einmaligen Fehler verloren.

 

Nun noch ein kurzer Ausblick in die Zukunft, denn eine neue Rechtsform, die vor allem für unerfahrene Start-up-Gründer interessant erscheint, soll demnächst etabliert werden: die flexible Kapitalgesellschaft, auch FlexKap oder FlexCo. Erleichterungen im Gegensatz zu den bereits bestehenden Unternehmensformen sind beispielsweise die Herabsetzung des Stammkapitals von 35.000 auf 10.000 €. Ein weiterer Schwerpunkt ist die einfachere Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen ohne Pflichten und Eintragung im Firmenbuch. Außerdem sieht die FlexKap keine Notariatsaktspflicht zur Übertragung von Geschäftsanteilen vor, sondern bietet die Möglichkeit der Errichtung einer Privaturkunde durch Notar oder Rechtsanwalt. Der Gesetzesentwurf zur FlexKap liegt bereits vor, doch an der Umsetzung wird momentan noch gearbeitet.

Forbes Editors

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